Sehr geehrte Frau Lüke,
die gesetzlichen Regelungen des §76 SächsGemO sowie die zugehörigen Kommentare in Quecke/Schmid zu Ablauf und Aufgabenverteilung sind unmissverständlich und eindeutig. Sie haben diese Unterlagen als Arbeitsgrundlage in der Verwaltung vorliegen.
Es liegt weder in Ihrem Ermessen noch ist es Aufgabe des Stadtrates darüber zu befinden, ob Stadtrat und Verwaltung sich an die Sächsische Gemeindeordnung halten oder nicht.
Es liegt auch nicht in Ihrem Ermessen, die gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten der Verwaltung im Zuge der Erstellung des Haushaltsplanentwurfes zu begrenzen und den Gemeinderäten ein nach Quecke/Schmid unzumutbares Aufgabenpaket zuzuschieben.
Da die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen haftungsrelevant ist, fordere ich Sie hiermit erneut auf, den Stadträten rechtzeitig vor der Sitzung einen genehmigungsfähigen Entwurf zum Haushaltplan 2021 vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank Hannawald, 3. Februar 2021
Anmerkung:
Der Hinweis auf eine erforderliche und die Bitte um eine zeitnahe Vorlage des Haushaltsplanentwurfes erfolgte bereits in der SR-Sitzung am 12.10.2020 im Zusammenhang mit dem Baubeginn zur Rathaussanierung.