Wann haften Ehrenamtliche?

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in der Sitzung des Ältestenrates vom 08.03.2021 hatten wir die Haftungsfrage angeschnitten.
Dazu liegen uns die nachfolgenden Informationen vor.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank Hannawald, 14.04.2021


Auszug aus der Antwort des LRA vom 13.09.2019 auf eine Anfrage:
Frage: Ist ein Kreisrat für Entscheidungen / Fehlentscheidungen haftbar? (Strafrecht / Schadenersatz) 
Antwort: Hierzu fehlt es in der Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) an Konkretisierungen. In diesem Zusammenhang wird jedoch zur Orientierung auf den § 43 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen. Die Anspruchsgrundlage besagt, dass wenn die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden erleidet, so haften die Ratsmitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben (dazu s. auch § 63 SächsLKrO i. V. m. § 98 Abs. 4 S. 2 SächsGemO), 
b) bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war (Befangenheit), 
c) der Bewilligung von Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.

SächsGemO §98 Abs. 4 S. 2:(4) 1
Wird ein Vertreter der Gemeinde wegen seiner Tätigkeit im Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat ihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; auch in diesem Fall ist der Schaden zu ersetzen, wenn er nach Weisung der Gemeinde gehandelt hat.

Taschenbuch für die Ratsarbeit 8.1.4.2.5 (erhielten alle Räte zum Beginn der Legislatur)
Jeder hat eine Einzelverantwortung.
„Maßstab für das schuldhafte Verhalten ist … die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers.“
„… grundsätzlich haftet das …Mitglied mit seinem Vermögen…
„Gemäß §98 Abs. 4 SächsGemO sind allerdings die Vertreter der Gemeinden … von der Haftung freigestellt. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
„Der Verweis auf fehlende Kenntnisse führt jedenfalls nicht zu einer Haftungsfreistellung.“

Kommunal.de
Wann sind Ehrenamtliche haftbar? Vom 14. März 21018„Kommunale Mandatsträger sind in vielen Bereichen in juristische Materien verwickelt, die zum Teil sehr spezielle Kenntnisse voraussetzen. Nicht alle wissen, dass man eine hohe Verantwortung trägt und gegebenenfalls auch persönlich haftet, wenn etwas im Rat nicht rechtens entschieden wird.“
Im Außenverhältnis reicht bereits jede fahrlässige Amtspflichtverletzung, im Innenverhältnis grobe Fahrlässigkeit;
„Grob fahrlässig handelt ein Ratsmitglied dann, wenn es etwa ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder sich gegebenen Erkenntnissen verschließt.