Anfrage zur Briefwahl-Durchführung im Ergebnis der Wahlbeobachtung

Anfrage zur Briefwahl-Durchführung in der Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz im Ergebnis der Wahlbeobachtung

Sehr geehrte Frau Lüke,

im Ergebnis der Wahlbeobachtung der Briefwahlauszählung ergeben sich folgende Fragen, um deren Beantwortung wir ebenfalls bitten:

Die Briefwahlstimmen der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft wurden dem Ergebnis der Stadt Pulsnitz zugeschlagen und nicht den Gemeinden selbst. Diese Praxis führt z.T. zu einer erheblichen Verzerrung des gemeldeten Wahlergebnisses und der Wahlbeteiligung der Stadt und der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.

Das Wahlergebnis der Stadt Pulsnitz ist um die Briefwahlstimmen der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft verfälscht; dagegen fehlen die Briefwahlstimmen bei der jeweiligen Gemeinde.

Ebenso ist die gemeldete/ ausgewiesen Wahlbeteiligung verfälscht. Die Statistik für die Stadt Pulsnitz weist eine deutlich höhere Wahlbeteiligung aus als sie tatsächlich gegeben war. Die ausgewiesene Wahlbeteiligung der Gemeinden dagegen fällt deutlich geringer als tatsächlich aus. Dies fällt insbesondere bei der sehr hohen Briefwahlbeteiligung ins Gewicht. Die Verschiebung von den Gemeinden der VWG auf die Stadt Pulsnitz betrug am Abend der Wahlauszählung ca. 10%.

Insgesamt spiegelt das gemeldete und beim Statistischen Landesamt ausgewiesene Wahlergebnis nicht das tatsächliche Wahlergebnis und nicht die tatsächliche Wahlbeteiligung wider.

Wenngleich diese Praxis für das Ergebnis im Wahlkreis insgesamt unbedeutend scheint, erschließt sich uns der Sinn dieser Zähl- und Melde-Praxis nicht, da die Auszählung selbst ja nach Gemeinde erfolgt.

Daher bitten wir folgende Fragen zu beantworten:

  • Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Praxis?
  • Wurde diese Praxis auch bei den zuletzt durchgeführten Kommunal‑, Landtags‑, Bundestags- und Europawahlen geübt/angewandt?
  • Seit wann wird diese Praxis insgesamt geübt?
  • Warum werden Urnen- und Briefwahlergebnis nicht separat ausgewiesen?

Um Beantwortung der Fragen innerhalb der gesetzlichen Vier-Wochen-Frist wird gebeten.

Hochachtungsvoll
Dr. Frank Hannawald, 11.10.2021

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