Leitfaden der AfD zur Impfpflicht in Heil- und Pflegeberufen

Liebe Mitglieder und Sympathisanten der AfD, 

wie angekündigt, hat die AfD einen Leitfaden erarbeitet, der Hilfestellungen und Ratschläge zum Thema Impfpflicht in Heil- und Pflegeberufen geben soll. Bitte lesen Sie sich alles gut durch, überlegen Sie gut und wägen Sie ab. Wir sind der Meinung, daß erstens die allgemeine Impfpflicht nicht kommen wird und auch die Impfpflicht für die Heil- und Pflegeberufe keinen Bestand haben wird. Die Kassenärzte haben sich bereits dagegen gestellt und aus der Bevölkerung kommt breiter Protest. In den Nachbarländern bröckelt es, die neue Regierung in Tschechien hat die bereits verhängte Impfpflicht wieder aufgehoben, der britische Premier Boris Johnson lässt ab 27. Januar so gut wie alle Corona-Maßnahmen aufheben. Den „Experten“ in unserer Regierung kann und darf man so gut wie keinen Glauben schenken! Die PDF-Datei zum Leitfaden hängen wir Ihnen an diese Mail an. Bitte geben Sie das Dokument an all diejenigen weiter, die unseren Verteiler nicht bekommen, aber in den entsprechenden Berufen arbeiten. Schließen Sie sich zusammen und halten Sie zusammen, wir dürfen uns nicht noch mehr spalten lassen. Aber vor allem, bleiben Sie standhaft und mutig.
Wir als AfD tun nach Kräften alles, um diesem Irrsinn zu begegnen und mit Ihrer Hilfe über kurz oder (hoffentlich nicht allzu) lang zu beenden.

Hinweisen möchten wir auch auf unsere neue Kampagne „Gesund ohne Zwang“.
Unter https://gesund-ohne-zwang.de/ finden Sie viele Zahlen, Fakten und Informationen rund um dieses Thema.

Mit patriotischen Grüßen aus Bautzen
AfD Kreisverband Bautzen

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(Link: IfSG § 20 (a)) :

„(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung … bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen: …. Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, …“

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