Rene Springer, Mitglied des Bundestages, arbeitspolitischer Sprecher der AfD-Fraktion (Video: hier): Bleiben Sie standhaft! Nicht unter Druck setzen lassen und nicht kündigen! Vernetzen und mit einer Stimme sprechen! Wir können auf keinen einzigen Beschäftigten im Gesundheitswesen verzichten!
„Ab dem 16. März gilt in Deutschland eine Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitsbereich. Bis zu diesem Tag müssen Arbeitgeber dem Gesundheitsamt melden, wer über keinen gültigen Impfschutz verfügt. Das Gesundheitsamt kann dann ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Aber Achtung: Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheim sind nicht verpflichtet, ihre Mitarbeiter zu kündigen. Sie müssen lediglich Meldung ans Gesundheitsamt abgegeben. Pfleger, Krankenschwestern und andere Angestellte in den betroffenen Bereichen sollten sich nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen lassen und auf keinen Fall kündigen.
Sollte euer Arbeitgeber in der Vergangenheit etwas anderes gesagt haben, sucht das persönliche Gespräch und weist ihn auf die aktuelle Rechtslage hin. Außerdem solltet ihr euch mit anderen Ungeimpften in eurem Unternehmen vernetzen. Sprecht mit einer Stimme. Dem Arbeitgeber aber auch dem zuständigen Gesundheitsamt muss klar werden, was passiert, wenn Fachkräfte gekündigt werden. Will euch euer Arbeitgeber trotz geltender Rechtslage kündigen, dann nehmt euch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Eure Chancen stehen gut, vor Gericht durchzukommen. Bleibt standhaft.
Zugleich fordere ich alle Mitarbeiter in den Gesundheitsämtern auf: Nutzen Sie ihren Ermessensspielraum. Und Sprechen Sie kein Beschäftigungsverbot für Ungeimpfte aus. Wir können auf keinen einzigen Beschäftigten im Gesundheitswesen verzichten.“
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Informativ: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (Link: IfSG § 20 (a)) :
„(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung … bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen: …. Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird … dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen …“
PS: Pulsnitz ist auch ein „Gesundheitsstandort“ mit seinen Kliniken und Pflegeeinrichtungen sowie etlichen kleineren Diensten und Praxen und wichtig für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung.
Betroffene Einrichtungen in Pulsnitz z.B:
Diakonie Sozialstation
Pflegeheim und Tagespflege Pulsnitz (Mülder)
Vamed Klinik Schloß Pulsnitz
Vamed Rehaklinik Schwedenstein Pulsnitz
Westlausitz Pflegeheim und Kurzzeitpflege
und etliche weitere kleinere Dienste und Praxen
Seniorenzentrum im Rittergut Ohorn