In der Sitzung am 13.01.2022 hat der Stadtrat mehrheitlich die Erhöhung der Garagenmiete der städtischen Garagen beschlossen. Der Beschluss hat einige Garagenbesitzer „kalt“ erwischt; sie haben uns nach den rechtlichen Grundlagen gefragt.
Im Vorfeld der Sitzung hatten wir uns erkundigt, ob das Abwälzen der Instandhaltungskosten auf den Mieter rechtlich zulässig sei und erhielten unsere Annahme bestätig, dass dem nicht so ist. Daher hatte wir auch nicht dafür gestimmt. Die Verwaltung erklärte dagegen: „Eine Ablehnung der Instandhaltungsarbeiten bei Garagen seitens des Eigentümers ist juristisch geprüft.“ (siehe Protokoll)
Da wir hierzu mehrfach von Mietern der Garagen angesprochen wurden, haben wir die Verwaltung noch einmal schriftlich nach der konkreten Rechtsgrundlage angefragt und gebeten, uns das Ergebnis der juristischen Prüfung zur Verfügung stellen.
Die Antwort besagt, dass die Verwaltung sich mündlich erkundigt hat, ob sie vertraglich regeln kann, dass sie als Vermieter keine Instandhaltungspflichten übernehmen muss. Vielzählige Internetseiten würden dies bestätigen, wenn die Garage an keinen Wohnraummietvertrag gekoppelt ist. Eine konkrete gesetzliche Regelung hierzu konnte nicht benannt werden, allenfalls das Schuldrechtsanpassungsgesetz, in dem der Eigentumsübergang für Altverträge geregelt ist.
Bitte an die Mieter der Garagen:
Einige Garagenmieter teilten uns mit, dass Sie beabsichtigen, die Zulässigkeit der beschlossenen Regelung juristisch überprüfen zu lassen. Bitte teilen Sie uns das Ergebnis mit. Bei Unzulässigkeit wäre der Beschluss unwirksam und eine Einwendung gegenüber Stadtrat und Verwaltung angezeigt.
Mietpreiskalkulation: SR-Sitzung 13.01.2022, TOP 10, Anlage 2: Link