Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sächsische Gemeindeordnung sieht folgende Vorgehensweise vor:

Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. (vgl. § 37 SächsGemO (1))

Die Vorberatungen in beschließenden Ausschüssen von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sind in der Regel nichtöffentlich. (vgl. § 41 SächsGemO (4), (5))

Die Geschäftsordnung des Stadtrates regelt folgendes (Link):

§ 11 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates hat jeder Zutritt, soweit es die räumlichen Möglichkeiten gestatten.
(2) Während der öffentlichen Sitzung sind Ton- und Bildaufzeichnungen, die nicht zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift nach § 40 SächsGemO angefertigt werden, nur mit vorheriger und schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn dies für den ungestörten Sitzungsverlauf erforderlich erscheint.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

Als Bürgerservice haben wir hier den Sitzungskalender (Link) eingestellt. Tagesordnung und Unterlagen zu den Sitzungen werden jeweils sieben Tage vor der Sitzung im Rats- und Bürgerinformationssystem (RIS) (Link) auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Bitte informieren Sie sich regelmäßig und rechtzeitig.