Die FDP-Fraktion liess wissen, dass sie grundsätzlich der Verwaltung folge. Auch aus der CDU-Fraktion und von den Aktiven Bürgern ist zu hören, man müsse der Verwaltung vertrauen und deren Arbeit nicht in Frage stellen. Wir meinen, es ist Aufgabe der Räte, sich selbst ein Urteil zu bilden und zu prüfen, ob der jeweilige Beschluss im Sinn und Interesse der Bürger und der Stadt ist. Das veranlasst uns zu folgendem kleinen Überblick über die Aufgabenverteilung:
Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Auszug (Link):
§ 1 Wesen und Organe der Gemeinde
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Rechtsstaates.
(2) Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Einwohner und Bürger unmittelbar.
§15 Bürger der Gemeinde
(2) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht aller Bürger.
§ 27 Rechtsstellung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
(2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.
§ 51 Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) 1Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. 2Er vertritt die Gemeinde.
§ 52 Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
Zusammenfassung:
Der Stadtrat ist der Vertreter der Bürger – nicht der verlängerte Arm der Verwaltung.
Die Bürger haben das Recht und die Pflicht zur verantwortlichen Teilnahme an der Selbstverwaltung der Gemeinde.
Der Bürgermeister leitet die Verwaltung und den Gemeinderat/Stadtrat. Er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.