Änderungsvorschläge zur Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz

Auf der Tagesordnung der 46. SR-Sitzung am 06.04.2023 stand unter TOP 6 die Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz (Link), wurde jedoch durch einstimmigen Stadtratsbeschluss von der Tagesordnung genommen und an die Verwaltung zurückverwiesen (siehe Beitrag). Am 26. April haben wir die Änderungsvorschläge unserer Fraktion an die Verwaltung gegeben mit der Bitte um satzungskonforme Einarbeitung.

Sehr geehrte Frau Wehner,

anbei erhalten Sie unsere Ergänzungs- und Änderungsvorschläge zur Hauptsatzung:

  1. Aufnahme einer Passage zur Information des Stadtrates über die Schlussrechnung von Baumaßnahmen und bei sonstigen Vorhaben/Maßnahmen sowie Lieferleistungen von mehr als 100.000 € einschließlich abschließend gewährter Fördermittel. Die Abrechnung muss spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme bzw. Erwerb vorgelegt werden. Eine vorläufige Schlussrechnung ist dafür ausreichend.
  2. In die Hauptsatzung ist eine generelle Informationspflicht durch den Bürgermeister gegenüber dem Stadtrat aufzunehmen. Das betrifft Fälle unter den lfd. Nr. 3 – 15 (vgl. Anlage). Außerdem sind alle Entscheidungen, die im Kompetenzbereich der Ausschüsse liegen, dem Stadtrat mitzuteilen (Begründung dazu unter Punkt 3).
  3. Zu den Kompetenzen zwischen Bürgermeister und den politischen Gremien gemäß der Anlage zur Satzungsänderung:

    Bei der Festlegung neuer Wertgrenzen muss im Sinne der notwendigen Transparenz darauf geachtet werden, dass eine angemessene Beteiligung der Ausschüsse und insbesondere des Stadtrates erfolgt. Zum einen, da nicht alle Räte in Fraktionen organisiert sind und damit Informationsdefizite einzelner Räte entstehen können. Zum anderen muss der Stadtrat Kenntnis über die Situation in der Stadt haben; zu hohe Wertgrenzen wären hier bürgerfern und kontraproduktiv.

    Dem Vorschlag von Herrn Kirchhübel, sich bei den Wertgrenzen an der Mustersatzung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages (SSG) zu orientieren, stimmen wir grundsätzlich zu.

    Zur Bewertung/Einschätzung der Notwendigkeit der Änderung einer Kompetenzgrenze benötigen wir als Entscheidungshilfe eine Übersicht, wie viele und welche Fälle es in den letzten 7 Jahren (2016-2022) gab, in denen die bisherigen Kompetenzgrenzen von Bürgermeister bzw. Ausschüssen überschritten wurden und daher eine Befassung im übergeordneten Gremium notwendig war.

    Das benötigen wir auch für die laut Übersicht neu einzuführenden Kompetenzgrenzen. Anschließend sollen auf Basis dieser Übersicht die Auswirkungen auf die neu vorgeschlagenen Wertgrenzen dargestellt und bewertet werden.
  4. Betrifft §8 – Beratende Ausschüsse für Kultur und Tourismus

    Der § 8 zum Beratenden Ausschuss für Kultur und Tourismus ist grundsätzlich zu allgemein gefasst. Es bedarf einer Konkretisierung dahingehend, dass sich die Aufgaben des bisherigen Aufsichtsgremiums der GmbH im Ausschuss wiederfinden sollen (vgl. Gesellschaftervertag).

    Dem Vorschlag von Herrn Kirchhübel, sich an Variante 2b zu Abs. 2 der Mustersatzung zu orientieren, stimmen wir zu.

    Bei der Ausschusszusammensetzung sollen beratende Bürger (aus Bürgerschaft, Vereinen und Unternehmen) in gleicher Anzahl wie die Räte fester Bestandteil sein.

    Erweiterung um den Bereich „Sport“ wird vorgeschlagen (Ausschuss für Kultur, Tourismus und Sport).

    Konkrete Aufgaben sind zu benennen. Absatz 3 ist zu unklar/allgemein formuliert.

Die Verwaltung soll die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen satzungskonform einarbeiten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank Hannawald, 26.04.2023