50. SR-Sitzung, 07.09.2023, TOP 7: Änderungsantrag zur Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz

Beschlussvorlage: PU-B/2023/023: Beratung und Beschlussfassung der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz

Sehr geehrte Frau Bürgermeister,
geehrte Kolleginnen und Kollegen Stadträte,

die Beschlussfassung zur Änderung der Hauptsatzung wurde in der Sitzung von 06.04.2023 durch einstimmigen Beschluss des Stadtrates von der Tagesordnung genommen. Bereits in dieser Stadtratssitzung wurden u.a. durch unsere Fraktion änderungsbedürftige Punkte benannt.

Anschließend wurden die Stadträte durch den stellvertretenden Bürgermeister Herrn Rogowski mit E-Mail vom 10.04.2023 und von Frau Wehner mit Mail vom 18.04.2023 aufgefordert, sich aktiv durch Änderungsvorschläge in die Anpassung der Hauptsatzung einzubringen. Dieser Aufforderung sind wir mit Email vom 26.04.2023 nachgekommen, die wir Ihnen allen zur Verfügung gestellt haben.

Im Rahmen unserer Änderungsvorschläge haben wir hinsichtlich der Anpassung der Wertgrenzen eine Anfrage an die Stadtverwaltung formuliert. Leider wurde diese Anfrage bis zum heutigen Tage nicht bearbeitet.

Mit der Einladung zum Verwaltungsausschuss und nun zum Stadtrat mussten wir feststellen, dass Bürgermeister und Verwaltung die Anfrage nicht bearbeitet haben und auch den Änderungsentwurf zu Hauptsatzung unverändert wieder in den Gremienlauf eingebracht haben.

Dieses Vorgehen ist für uns nicht nachvollziehbar. Es untergräbt das Demokratieprinzip und das Selbstbestimmungsrecht der Kommunen, welches insbesondere den Stadtrat als Hauptorgan der Stadt einschließt und von diesem nicht auf den Bürgermeister oder die Verwaltung übertragen werden kann.

In den letzten Jahren wurde dem Stadtrat mehrfach die Wichtigkeit der Berücksichtigung bzw. Einhaltung von Mustersatzungen und Vorgaben des SSG vorgehalten. Dem möchten wir unter anderem mit den von uns vorgebrachten Änderungsvorschlägen Rechnung tragen.

Weiterhin möchte wir eventuell entstehende Informationsdefizite vermeiden sowie dass die Entscheidungsgrenzen in einer Größenordnung zu Gunsten des Bürgermeisters verschoben werden, die dem Stadtrat nur noch wenig Einfluss auf Geschehnisse und Vorhaben ermöglichen.

Wir sind uns sicher, dass der Stadtrat auf Grundlage unseres Änderungsantrags und der darin aufgezeigten Änderungsvorschläge gemeinsam die Basis für eine ausgewogene Anpassung der Hauptsatzung finden kann.

Beigefügt erhalten Sie unseren bereits angekündigten Änderungsantrag zur Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz.

AfD-Fraktion, 05.09.2023


Änderungsantrag zu TOP 7, SR-Sitzung am 07.09.2023
Beschlussvorlage: PU-B/2023/023: Beratung und Beschlussfassung der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz

Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz gemäß o.g. Beschlussvorlage mit folgenden Änderungen:

  1. die bisherigen Wertobergrenzen des § 4 „Beschließende Ausschüsse“ (3) 1.-3. und des § 6 „Verwaltungsausschuss“ (2) 2. und 3. beizubehalten,
  2. die Wertobergrenze des § 7 „Technischer Ausschuss“ (2) 3. und 4. (gemäß Mustersatzung des SSG) lediglich auf 75.000 Euro anzuheben sowie die aktuell geltenden Untergrenzen beizubehalten,
  3. den § 8 „Beratender Ausschuss für Kultur, Tourismus und Sport“ zu benennen,
    3.1. Absatz zwei angelehnt an Variante 2b zu Abs. 2 der Mustersatzung wie folgt zu fassen:
    „(2) Der Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern des Stadtrates sowie 5 beratenden Bürgern (aus Bürgerschaft, Vereinen und Unternehmen). Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und je Ausschussmitglied 1 Stellvertreter sowie deren Reihenfolge widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO. In diesem Fall benennen die Fraktionen die Ausschussmitglieder und die Stellvertreter schriftlich gegenüber dem Bürgermeister. Die beratenden Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte, der insoweit die Aufgaben des Bürgermeisters wahrnimmt. Der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.“
    3.2. Absatz drei um die Aufgaben der ehemaligen Kultur- und Tourismus GmbH (in Anlehnung an ehemaligen GmbH-Vertrag) sowie des Sports wie folgt zu ergänzen:
    „(3) Aufgabe des Ausschusses ist: die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung der Volksbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde durch den Betrieb der städtischen Kultureinrichtungen, der Erhalt und die Unterstützung des vielfältigen und qualitativ hochwertigen Kulturangebotes von regionaler Bedeutung, unabhängig von deren Trägerform. Insbesondere sind gemeinsame Zielgruppen konforme Angebote zu entwickeln und anzubieten, die sich an Einheimische und Gäste ebenso wenden wie an die regionalen Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitsstandortes Pulsnitz als
    Schnittstelle und Koordinator für die im weitesten Sinne im Kulturbereich tätigen und am Kulturangebot partizipierende Akteure zur Wahrung eines aufeinander abgestimmten kulturellen Lebens in der Stadt.
    Aufgaben sind weiterhin die Sportstättenentwicklung, -erhaltung und -nutzung einschließlich dem Walkmühlenbad sowie die Zusammenarbeit mit den Sportvereinen.
    Außerdem hat der Ausschuss die Aufgabe Tourismus in Stadt und Umgebung im Zusammenhang mit den Kultur- und Sportstätten unter Nutzung der S-Bahn-Linie Kamenz-Pulsnitz-Dresden zu fördern und weiterzuentwickeln.
    3.3 einen vierten Absatz einzuführen: „(4) Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Quartal.“
  4. in § 11 „Aufgaben des Bürgermeisters“ die Wertobergrenzen unter (2) 1., 3., 4., 5. beizubehalten, (2) 2. (gemäß Mustersatzung des SSG) lediglich auf 75.000 Euro anzuheben.
  5. § 11 „Aufgaben des Bürgermeisters“ Absatz zwei um eine Informationspflicht wie folgt zu ergänzen: „(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, …
    • 18 a) Information gegenüber dem Stadtrat über alle Entscheidungen und Beschlüsse der Ausschüsse
    • 18 b) Information des Stadtrates über die Schlussrechnung von Baumaßnahmen und bei sonstigen Vorhaben/Maßnahmen sowie Lieferleistungen von mehr als 75.000 € einschließlich abschließend gewährter Fördermittel. Die Abrechnung muss spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme bzw. Erwerb vorgelegt werden. Eine vorläufige Schlussrechnung ist dafür ausreichend,
    • 18 c) quartalsweise Information des Stadtrates zu den Entscheidungen des
      Bürgermeisters nach §11(2) 1-17.“

Begründung:

Zu § 4 Beschließende Ausschüsse, § 6 Verwaltungsausschuss, § 7 Technischer Ausschuss:
Bei der Festlegung neuer Wertgrenzen muss im Sinne der notwendigen Transparenz auf eine angemessene Beteiligung der Ausschüsse und insbesondere des Stadtrates geachtet werden, einerseits, da nicht alle Räte in Fraktionen organisiert sind und damit Informationsdefizite einzelner Räte entstehen können; andererseits muss der Stadtrat als Hauptorgan der Stadt Kenntnis über die Situation in der Stadt haben; zu hohe Wertgrenzen wären hier bürgerfern und kontraproduktiv.

Die unter § 4 (Zustimmung und Bestätigung von überplanmäßigen Auszahlungen und Aufwendungen) und § 6 (Ausführung von Maßnahmen, Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen) in der aktuellen Fassung der Hauptsatzung geltenden Wertgrenzen von 10.000 – 20.000 Euro liegen bereits über den empfohlenen Höchstwerten der Mustersatzung des SSG (S. 19 ff.); diese richten sich nach der Einwohnerzahl (1 bis max. 2 Euro je EW) und betragen 7.500 – 15.000 Euro.

Die unter § 7 vorgeschlagene Wertobergrenze von 75.000 T€ für die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) sowie die Vergabe von Bauleistungen entspricht dem empfohlenen Höchstwert der Mustersatzung (S. 23 ff.) von max. 10 Euro je EW. Die Untergrenze liegt mit 20.000 Euro bereits über der Empfehlung des SSG von gerundet 1 Euro je EW bzw. 7.500 Euro.

Eine erbetene Übersicht als Entscheidungshilfe zur Bewertung/Einschätzung der Notwendigkeit der Änderung der Kompetenzgrenzen wurde von der Verwaltung nicht vorgelegt (wie viele und welche Fälle gab es in den letzten 7 Jahren (2016-2022), in denen die bisherigen Kompetenzgrenzen von Bürgermeister und Ausschüssen überschritten wurden und daher eine Befassung im übergeordneten Gremium notwendig war). Die Notwendigkeit der deutlichen Überschreitung der vom SSG empfohlenen Wertgrenzen kann daher nicht nachvollziehbar beurteilt werden.

Eine willkürliche Anhebung der Wertgrenzen ist u.E. weder sachgerecht noch begründet.

Im Sinne von Transparenz und Bürgernähe soll daher für § 7 die Empfehlung des SSG für Wertgrenzen zur Anwendung gelangen und für §§ 4 und 6 die bereits geltenden Überschreitungen der bisherigen Satzung beibehalten werden.

Zu § 8 „Beratender Ausschuss für Kultur und Tourismus“ ist u.E. zu allgemein gefasst und bedarf einer Konkretisierung um die Aufgaben des bisherigen Aufsichtsgremiums der ehemaligen GmbH (vgl. Gesellschaftervertag).

Die Stadt Pulsnitz besitzt weiterhin mehrere Sportstätten, in denen zahlreiche Vereine aktiv sind, deren adäquate Einbindung bisher fehlt. Der Ausschuss soll daher um den Bereich „Sport“ erweitert werden, sich „Beratender Ausschuss für Kultur, Tourismus und Sport“ nennen und auch durch Mitglieder aus den Sportvereinen repräsentiert werden.

Zu §11: „Aufgaben des Bürgermeisters“
Eine Informationspflicht fehlt bisher vollständig und soll im Sinne von Transparenz und Bürgernähe aufgenommen werden.

Die Verwaltung ist aufgefordert, die vorgeschlagenen Änderungen rechtskonform in die Satzung einzuarbeiten.

Finanzielle Auswirkungen: analog Beschlussvorlage: Mehrkosten aus Sitzungsgeldern

Link zur Sitzung: https://ris-pulsnitz.zv-kisa.de/meeting.php?id=2023-1-233

Anmerkung:
Wir haben von einem Absetzungsantrag abgesehen und stattdessen einen Änderungsantrag eingebracht und damit die Hoffnung auf eine konstruktive Beratung unseres Änderungsantrages verbunden. Ein weiterer Änderungsantrag wurde von einem anderen Ratskollegen eingebracht, der in der vorgelegten Form jedoch nicht beschlussfähig war. Um den Antrag berücksichtigen zu können, wurde der gesamte TOP an den Verwaltungsausschuss zurückverwiesen, der dann für alle Räte mit dem Ziel einer konstruktiven Beratung geöffnet werden soll.

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